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Die Europäische Kommission plant eine Revision der Modernisierungsrichtlinie. Dass es sich hierbei um Regelungen für die gesellschaftsrechtliche Unternehmensberichterstattung und letztlich auch um Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen handelt, ist auf den ersten Blick vielleicht nicht nachvollziehbar. Und doch werden hier Zukunftsfragen der Regulierung der Arbeitswelt verhandelt.
Der Gegenstand der Debatte sind unternehmerische Pflichten zur „Offenlegung von Informationen nichtfinanzieller Art (CSR)“. Zur Umsetzung der europäischen Modernisierungsrichtlinie von 2003 gibt es im deutschen Recht bereits heute eine unternehmerische Pflicht, im Lagebericht (der den Jahresabschluss erläutern soll) auch über „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange“ zu berichten, „soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind“.
Die Vorschrift hat in der unternehmerischen Praxis keine Bedeutung erlangt. Viele Unternehmen sind der Auffassung, dass die gesellschaftsrechtlichen Berichte sich nur an die „Shareholder“, bzw. nur an den Kapitalmarkt richten – und sie meinen, dass hierfür Informationen über Produktionsbedingungen nicht „von Bedeutung“ seien. Und selbst wo Nachhaltigkeitsberichte erstellt werden, dienen diese in der Regel nicht der Information, sondern der Werbung. Unter gesellschaftlicher Verantwortung („Corporate Social Responsibility“) verstehen Unternehmen eben meist eine unverbindliche Gelegenheit, der Öffentlichkeit diejenigen Leistungen zu präsentieren, die sie selbst für werbewirksam halten – ohne dass sie sich im Streitfall an den eigenen sozialen Versprechen festhalten lassen wollten. Die existierenden „Nachhaltigkeitsberichte“ sind deshalb meist weder aussagekräftig noch vergleichbar.
Die europäische Initiative könnte ein Anstoß sein, aussagekräftige „Sozialberichte“ über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gesetzlich verbindlich einzufordern und damit Vergleichbarkeit zu schaffen. Eine solche Verpflichtung wäre ein zentraler Baustein für eine Sozialpolitik, in der Arbeitsrechte als Menschenrechte und damit (auch) als allgemeingesellschaftliches Anliegen verstanden würden.
Ein solches Verständnis wäre ja nichts gänzlich Neues. Schließlich ist die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) die älteste der bestehenden Menschenrechtsorganisationen. Zwar bewegen sich die Akteurinnen und Akteure der Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung einerseits und die Akteurinnen und Akteuren der Menschenrechtsbewegungen andererseits meist auf unterschiedlichen Feldern – Selbstorganisation und kollektives Handeln findet mit altruistisch verstandenem NGO-Handeln nicht notwendig und unproblematisch zusammen. Dennoch sind die einen auf die anderen angewiesen: Arbeitskämpfe und Kämpfe um „gute Arbeit“ müssen auch in der Öffentlichkeit und mit der Öffentlichkeit geführt werden, wenn sie langfristig erfolgreich sein sollen. Und die meisten Menschenrechts-NGOs haben in der Auseinandersetzung mit den internationalen Gewerkschaften verstanden, dass Arbeitsrechte ohne die Anerkennung von Gewerkschaftsrechten und kollektivem Handeln betrieblich nicht wirksam werden können.
Es gibt aktuell eine ganze Reihe an sozialpolitischen Ideen und Entwicklungen, für die Offenlegungspflichten einen zentralen Baustein darstellen könnten, um wirksam zu werden. Am stärksten sind Beschäftigte natürlich dort auf Offenlegung und öffentlichen Druck angewiesen, wo aufgrund schwacher gewerkschaftlicher Organisation und mangelnder betrieblicher Vertretung Arbeitsrecht strukturell nicht effektiv wirken kann. Hier könnte eine Mobilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch der öffentlichen Auftraggeber oder anderer Geschäftspartner durch wettbewerbs- und marktbezogene Politiken dem Arbeitsrecht höhere Wirksamkeit verschaffen. Hier haben CSR-Politiken eine wichtige Funktion; und wenn sie verbindlich werden sollen, sind aussagekräftige Informationen erforderlich. Nur so kann von außen auf Unternehmen eingewirkt werden, Standards von guter Arbeit und Fairness als unternehmenspolitisches Ziel zu akzeptieren. So funktionieren auch Instrumente wie die Verpflichtung auf die Einhaltung von Sozialstandards in der öffentlichen Vergabe, oder Tarifpolitiken, die (wie einige der Tarifverträge zur Leiharbeit) Unternehmen dazu verpflichten, nur mit solchen Unternehmen Geschäfte zu machen, die soziale Mindeststandards einhalten.
Fragt man, welche rechtlichen Instrumente für eine gesetzliche Regelung unternehmerischer Offenlegungspflichten zu Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Betracht kämen, kann man unterscheiden zwischen Berichten, die auf Initiative des Unternehmens selbst in Form eines umfassenden Berichts über die unternehmerische Tätigkeit erstellt werden („Berichtspflichten“), Angaben, die in der Sache auf einzelne Produkte und/oder Verträge bezogen sind („Informationspflichten“, z.B. nach dem Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb UWG) sowie Angaben, die im Einzelfall auf Nachfrage und Initiative von außen zu geben sind („Auskunftsrechte“, z.B. nach dem Verbraucherinformationsgesetz VIG).
In all diesen Bereichen müsste gesetzlich klargestellt werden, dass nicht nur die Kapitaleigner, sondern auch die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an aussagekräftigen Informationen darüber haben, welche Sozialbedingungen ein Unternehmen praktiziert und wie es demnach soziale Voraussetzungen gesellschaftlichen Handelns und den sozialen Zusammenhang beeinflusst. Zur Konkretisierung, über welche Gegenstände und anhand welcher Indikatoren Bericht zu erstatten wäre, eignen sich jedoch die unternehmensbezogenen Berichtspflichten am besten; sie müssten gesetzlich konkretisiert werden.
Bei der Konkretisierung käme es darauf an, nicht nur die Bereiche und Dimensionen von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu nennen, über die zu berichten wäre – sondern auch Indikatoren und Daten zu benennen, die für einen solchen Bericht aussagekräftig sein können. Erste Schritte in Richtung einer Entwicklung geeigneter Indikatorensysteme sind u.a. von Eurostat sowie der Global Reporting Initiative (GRI) gemacht worden.
Die Offenlegungspflicht könnte dann wie andere Berichtspflichten durch Prüfpflichten ergänzt werden. Die Informationen wären dann vor der Veröffentlichung des Berichts unabhängig zu überprüfen. Dabei müsste aber sicher gestellt werden, dass die Prüfung der Sozialbilanzen nicht nur als „Anhang“ zur Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt; denn aktuell gibt es weder ausreichend Erfahrung mit Sozialbilanzen noch mit entsprechenden Prüfungen. Die gesetzliche Regelung müsste also (z.B. durch ein Erfordernis der Zertifizierung oder Akkreditierung) sicherstellen, dass hier nur Prüferinnen und Prüfer tätig werden, die in der Lage sind, soziale Indikatoren zu bewerten. Nur so werden sich hier Best Practices, Standards und Bewertungsmuster herausbilden, die auf mittlere Sicht zur Vergleichbarkeit der Berichte beitragen.
Es lohnt sich also, sich um die rechtliche Regulierung von Offenlegungspflichten, z.B. durch Sozialbilanzen, Gedanken zu machen – denn an öffentlich zugänglichen Daten können weitere Instrumente und Handlungsoptionen ansetzen, von der gewerkschaftlichen Einflussnahme über die Verbesserung des Rechtsschutzes bis hin zur Zertifizierung „guter Arbeit“ oder der öffentlichen Auftragsvergabe.
Dieser Text ist eine Kurzfassung eines Gutachtens für die Friedrich Ebert-Stiftung. Einzusehen unter: http://library.fes.de/pdf-files/wiso/09047.pdf